Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung
Die Entgeltfortzahlung und Erstattung durch die Krankenkasse
Wer in Deutschland in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, hat bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie Beschäftigung (Minjob) handelt. Von diesem gesetzlichen Anspruch kann zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden. Entsprechende Vereinbarungen, z.B. im Arbeitsvertrag, sind unwirksam.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn den Beschäftigten ein Verschulden trifft. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme und die Beweislast für das Vorliegen von Selbstverschulden liegt beim Arbeitgeber. Kein Verschulden liegt z.B. bei Trunkenheit und Sucht, Selbsttötungsversuch und Sportunfall vor. Selbstverschulden kann - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Tätliche Auseinandersetzung, Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften, u.a.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch nicht während der ersten 4 Wochen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Erst ab der 5. Woche des ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Dauer der Entgeltfortzahlung beträgt sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage. Dies gilt auch, wenn die Entgeltfortzahlung erst nach der vierwöchigen Wartezeit beginnt. In Zeiträumen, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, erhält der versicherungspflichtige Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Beispiel:
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 01.07.2021 | Wartezeit | 01.07.2021 bis 28.07.2021 | 28 Tage | Arbeitsunfähigkeit | 09.07.2021 bis 01.10.2021 | 85 Tage | Krankengeld | 09.07.2021 bis 28.07.2021 | 20 Tage | Entgeltfortzahlung | 29.07.2021 bis 08.09.2021 | 42 Tage | Krankengeld | 09.09.2021 bis 01.10.2021 | 23 Tage |
Tritt während einer Erkrankung eine weitere Erkrankung hinzu, und verlängert sich durch diese zweite Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, so endet die Entgeltfortzahlung dennoch nach 6 Wochen. Die neue Krankheit verlängert die Entgeltfortzahlungsdauer nicht. Liegt jedoch zwischen der ersten Erkrankung und der zweiten Erkrankung mindestens ein Tag, und handelt es sich um zwei voneinander völlig unabhängige - in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte - Erkrankungen vor, so beginnt mit der zweiten Erkrankung ein neuer, wiederum sechs Wochen umfassender, Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit erneut arbeitsunfähig, für die er bereits Entgeltfortzahlung erhalten hat, wird die erneute Arbeitsunfähigkeitsdauer mit der bereits früher entstandenen Arbeitsunfähigkeitsdauer zusammengerechnet. Pro Krankheit werden insgesamt nur 42 Tage Entgeltfortzahlung geleistet (ärztliche Folgebescheinigung). Liegen jedoch zwischen beiden Arbeitsunfähigkeiten mindestens 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit, besteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Ein neuer 6-wöchiger Anspruch entsteht darüber hinaus nach 12 Monaten nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, welches der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Planmäßige Erhöhungen wirken sich ebenso aus wie planmäßige Minderungen. Ist ein Tarifvertrag anzuwenden, gilt dieser.
Ist ein Monatsentgelt (Gehalt) vereinbart, ist dieses weiter zu zahlen. Am Ende der Entgeltfortzahlung ist das Gehalt anteilig zu kürzen. Am praktikabelsten ist die Kürzung auf Basis der Arbeitstage. Bei Stundenlohnempfängern oder Akkordlohnempfängern ist vom Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate auszugehen. Neben dem Gehalt bzw. den Stundenlöhnen sind in den Durchschnitt auch alle anderen gezahlten Entgeltbestandteile einzubeziehen. Hierzu gehören z.B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie bezahlte Überstunden- und Überstundenzuschläge, Sachbezüge usw.
VWL, Altersvorsorgebeiträge u.ä. sind weiterzugewähren. Nicht weiterzugewähren sind Aufwendungsersatz, Auslösungen, Fahrtkostenerstattungen, Schmutzzulagen u.ä..
Die Aufwendungen, die den Arbeitgebern durch die Entgeltfortzahlung entstehen, werden diesen teilweise erstattet. Grundlage hierfür ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Erstattet werden laut § 1 Abs. 1 AAG allen Arbeitgebern, die regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, 80% des bei Krankheit fortgezahlten Arbeitsentgeltes. Folgende Einschränkungen / Bedingungen sind dabei zu beachten:
- Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse des betreffenden Arbeitnehmers.
- Der Arbeitgeber zahlt zur Finanzierung der Erstattung die Umlage 1 (U1).
- Die Höhe der U1 und der Erstattungssatz kann von jeder Kasse per Satzung selbst festgelegt werden.
U1 | Erstattung | allgemein | 2,50 % | 65,00 % | erhöht | 4,00 % | 80,00 % | ermäßigt | 1,90 % | 50,00 % |
- Die Erstattung wird aus dem gezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Die in §1 Abs. 1 Nr. 2 eigentlich vorgesehene Erstattung von Arbeitgeberanteilen wird in den Satzungen der Krankenkassen regelmäßig ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber kann bei jeder Krankenkasse einmal jährlich den U1 - Tarif wählen. Tut er dies nicht, gilt der allgemeine Tarif.
Die Umlagen sind mit dem monatlichen Beitragsnachweis anzumelden und zu zahlen. Die Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antrag ist elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen.
Diese Informationen wurden gewissenhaft zusammengestellt, eine Haftung für deren Richtigkeit können wir dennoch nicht übernehmen. Die Informationen sind ein allgemeiner Überblick über die Thematik. Es existieren weitere, hier nicht thematisierte Regelungen und Detailvorschriften. Die Information kann und will eine steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen. Bitte konsultieren Sie immer Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Quellenangabe: Die Informationen wurden teilweise aus der AOK Publikation "Praxis aktuell, Handbuch Sozialversicherung", Verlag CW Haarfeld GmbH entnommen.